(Oktober 2021) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat vorab zur anstehenden Publikation der Endfassung des OPS 2022 (Operationen- und Prozedurenschlüssel) Klarstellungen und Änderungen für Strukturmerkmale des OPS 2021 publiziert.
Diese Klarstellungen und Änderungen werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten und auch für die jeweils aktuelle Version des OPS gültig sein. Der OPS bildet zusammen mit der ICD-10-GM (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification) die Basis für die Entgeltsysteme in der ambulanten und stationären Versorgung. Dort müssen Operationen und Prozeduren nach dem OPS verschlüsselt werden.
Gemäß § 295 Absatz 1 Satz 8 und § 301 Absatz 2 Satz 6 SGB V ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berechtigt, bei Auslegungsfragen zu ICD-10-GM und OPS Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vorzunehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Die Klarstellungen und Änderungen im Sinne dieser Regelung wurden aufgrund bestehender Unklarheiten im Rahmen der laufenden Strukturprüfungen nach § 275d SGB V vorab publiziert. Sie werden in Kürze auch als Anhang „Klarstellungen und Änderungen“ in der Endfassung des OPS 2022 enthalten sein. In diesen finden Sie Klarstellungen und Änderungen zu folgenden Teilen des OPS:
Mehr Informationen via DIMDI: Klarstellungen und Änderungen gemäß § 295 Absatz 1 Satz 8 und § 301 Absatz 2 Satz 6 SGB V (PDF, 165 kB) Quelle Text und Bild: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) |